Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 369
§ 369 – Besonderheiten zum Gerichtsstand
Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
Kurz erklärt
- Klagen gegen die Bundesagentur können sich auf Regionaldirektionen oder Arbeitsagenturen beziehen.
- Der Sitz der Bundesagentur bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
- Klagen können auch bei dem Gericht eingereicht werden, wo die Regionaldirektion oder Arbeitsagentur sitzt.
- Dies ermöglicht eine flexiblere Einreichung von Klagen.
- Die Regelung betrifft die örtliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen.